القــرآن الكريــم

سُورَةُ البَقَرَةِ


O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr eine Anleihe gew�hrt oder aufnehmt zu einer festgesetzten Frist, dann schreibt es nieder. Und ein Schreiber soll es in eurem Beisein getreulich niederschreiben. Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Allah es gelehrt hat. So schreibe er also, und der Schuldner soll es diktieren und Allah, seinen Herrn, f�rchten und nichts davon weglassen. Und wenn der Schuldner schwachsinnig oder schwach ist oder unf�hig, selbst zu diktieren, dann soll sein Sachwalter getreulich f�r ihn diktieren. Und lasset zwei Zeugen unter euren M�nnern es bezeugen, und wenn es keine zwei M�nner gibt, dann (sollen es bezeugen) ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich eine der beiden irrt, die andere von ihnen sie (daran) erinnert. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschm�ht nicht, es niederzuschreiben (seien es) gro�e oder kleine (Betr�ge) bis zur festgesetzten Frist. Das ist rechtschaffener vor Allah und zuverl�ssiger, was die Bezeugung angeht und bewahrt euch eher vor Zweifeln, es sei denn es handelt sich um eine sogleich verf�gbare Ware, die von Hand zu Hand geht unter euch; dann ist es kein Vergehen f�r euch, wenn ihr es nicht niederschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr miteinander Handel treibt. Und weder dem Schreiber noch dem Zeugen soll Schaden zugef�gt werden. Und wenn ihr es tut, dann ist es wahrlich ein Frevel von euch. Und f�rchtet Allah. Und Allah lehrt euch, und Allah ist �ber alles kundig.

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