Es ist kein Vergehen f�r euch, wenn ihr die Frauen entla�t, bevor ihr sie ber�hrt oder ihnen eine Brautgabe gewahrt habt. Doch gew�hrt ihnen Versorgung: der Wohlhabende (nach dem,) was er vermag, und der Minderbemittelte nach dem, was er vermag eine Versorgung auf g�tige Weise.(Dies ist) eine Verpflichtung f�r die G�tigen.