Und die M�tter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre. (Das gilt) f�r die, die das Stillen vollenden wollen. Und es obliegt dem, dem das Kind geboren wurde, f�r ihre Nahrung und Kleidung auf g�tige Weise Sorge zu tragen. Von keiner Seele soll etwas gefordert werden �ber das hinaus, was sie zu leisten vermag. Einer Mutter soll nicht wegen ihres Kindes Schaden zugef�gt werden, und dem, dem das Kind geboren wurde, nicht wegen seines Kindes. Und f�r den Erben gilt das gleiche. Und wenn sie beide in gegenseitigem Einvernehmen und nach Beratung (das Kind vorzeitig) entw�hnen wollen, dann liegt darin kein Vergehen f�r sie. Und wenn ihr eure Kinder stillen lassen wollt, so ist es kein Vergehen f�r euch, sofern ihr das, was ihr vereinbart habt, in g�tiger Weise bezahlt. Und f�rchtet Allah und wisset, da� Allah wohl sieht, was ihr tut.